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Haftung für nukleare Schäden in Deutschland und Österreich unbegrenzt (06.08.2008)

Berlin - Innerhalb der Europäischen Union sind die geltenden Haftungsbeträge für Schäden, die von Atomkraftwerken verursacht wurden, nur in Deutschland und Österreich summenmäßig unbegrenzt.


Deutscher BundestagDies geht aus einer Antwort (01.08.) der Bundesregierung (16/9979) auf eine Kleine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen (16/9735) zum Störfall im slowenischen Atomkraftwerk Krsko sowie im Atomkraftwerk Philippsburg (Baden-Württemberg) hervor.

In Spanien belaufe sich die Haftungssumme auf rund 700 Millionen Euro, in Belgien, Lettland, Rumänien und Schweden auf etwa 330 Millionen Euro und in den Niederlanden auf 313 Millionen Euro. In Tschechien betrage die Haftungssumme rund 250 Millionen Euro, in Finnland rund 194 Millionen Euro, in Großbritannien, Polen und Slowenien etwa 165 Millionen Euro und in Ungarn etwa 100 Millionen Euro. Die Haftungssumme für Frankreich gibt die Regierung mit etwa 84 Millionen Euro, für die Slowakei mit etwa 82,5 Millionen Euro, für Dänemark mit rund 66 Millionen Euro und für Bulgarien mit 16,5 Millionen Euro an. Die Haftungssumme Italiens beläuft sich den Angaben zufolge auf 5,5 Millionen Euro, die Litauens auf 3,3 Millionen Euro. In den übrigen EU-Staaten gibt es keine gesetzlichen Regelungen, zum Teil, weil es dort keine Atomkraftwerke gibt.
Die Bundesregierung hält die Höhe dieser Summen für "wenig befriedigend". Sie habe sich deshalb stets dafür eingesetzt, die summenmäßige Begrenzung aufzuheben oder zumindest die Höchstbeträge aufzustocken. Um in Deutschland Geschädigten unabhängig von den im Ausland festgesetzten Haftungssummen eine angemessene Entschädigung zu sichern, habe der Gesetzgeber im Atomgesetz einen Anspruch auf staatlichen Ausgleich bis zu 2,5 Milliarden Euro geschaffen.

Für einen in Deutschland erlittenen nuklearen Schaden, der von einer Kernanlage in einem anderen EU-Staat ausgeht, haftet nach Regierungsangaben der Inhaber der Kernanlage, wenn der jeweilige Staat die internationalen Vereinbarungen entweder des Pariser Übereinkommens oder des Wiener Übereinkommens unterzeichnet hat. Gehöre der Staat, in dem sich die schädigende Kernanlage befindet, keinem dieser Übereinkommen an, bestimme sich die Haftung nach dem "allgemeinen außervertraglichen Deliktsrecht", das nach den Regeln des internationalen Privatrechts bestimmt werde, heißt es in der Antwort.


Quelle: Deutscher Bundestag


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